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Schenkung – der rechtliche Hintergrund

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„Geschenkt ist geschenkt - wieder holen ist gestohlen", diese Redewendung ist in aller Munde, doch was steckt wirklich dahinter?

Um diese Frage näher zu betrachten, muss erst einmal der Begriff „Schenkung" definiert werden.

Definition:

Unter der Schenkung versteht man, dass eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten übergeht. Über die Unentgeltlichkeit herrscht bei beiden Parteien Einigkeit.

Schenkungsversprechen:

Man muss zwischen der vollzogenen Schenkung und dem Schenkungsversprechen unterscheiden. Das Schenkungsversprechen, sprich die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung.

Rückgängigmachung einer Schenkung

Prinzipiell wird bei der Schenkung das Eigentum vom Schenker auf den Beschenkten übertragen und somit trifft die vom Volksmund eingeführte Redewendung „Geschenkt ist geschenkt - wieder holen ist gestohlen" zu, doch in speziellen Ausnahmen kann die Schenkung rückgängig gemacht werden.

Verarmung des Schenkers

Im Falle, dass der Schenkende nach der Schenkung verarmt und den eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, kann die Schenkung rückgängig gemacht werden. Somit soll verhindert werden, dass die Allgemeinheit durch die Sozialhilfe für die Folgen der Schenkung Geradestehen muss.

Im Allgemeinen gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden können, falls der Schenkende Sozialhilfe beantragt. Dies betrifft neben Immobilien auch andere Vermögenswerte, wie z.B. Sparbücher und Antiquitäten. Die betreuenden Sozialämter fordern in über 300.000 Fällen pro Jahr konsequent die Herausgabe der Geschenke von den Angehörigen.

Grober Undank

Es ist möglich, dass eine Schenkung innerhalb eines Jahres wegen groben Undanks widerrufen werden kann. In diesem Fall muss eine besonders schwere Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Verwandtschaft vorliegen. Die oben genannte Jahresfrist beginnt mit bekannt werden der Verfehlung.

Beispiele für schwere Verfehlungen:

  • grundlose Strafanzeige
  • körperliche Misshandlung
  • Bedrohung des Lebens
  • schwere Beleidigung
  • belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht